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   BFH, 23.02.1989 - V R 141/84   

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BFH, 23.02.1989 - V R 141/84 (https://dejure.org/1989,1198)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1989 - V R 141/84 (https://dejure.org/1989,1198)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - V R 141/84 (https://dejure.org/1989,1198)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Leistungsaustausch - Forschungsvorhaben - Öffentliche Hand - Bewilligung von Zuwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 530
  • BB 1989, 1398
  • BB 1989, 1469
  • DB 1989, 1608
  • BStBl II 1989, 638
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.12.1987 - X R 39/81

    Umsatzsteuer - Leistungsaustausch - Forschungsvorhaben - Zuschuß - Anspruch

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - V R 141/84
    Die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, können allenfalls Aufschlüsse darüber geben, ob die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung vorliegt (zu weit gehend: BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 X R 39/81, BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471, unter 1.).

    Dem im Urteil in BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471 unter 2. aufgestellten Rechtssatz, von einer Zahlung für eine bestimmte (Forschungs-) Leistung im Sinne eines Leistungsaustauschs könne nur dann gesprochen werden, wenn der Mittelzuwender aufgrund der jeweils geltenden Abreden einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung des Forschungsvorhabens erworben habe, kann der erkennende Senat nicht folgen; denn die Annahme eines Leistungsaustauschs setzt weder auf der Seite des Leistenden noch auf der des Leistungsempfängers rechtlich durchsetzbare Ansprüche voraus.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - V R 141/84
    Das ergebe sich aus dem vom FG herangezogenen Urteil des BFH in BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717, aber auch aus dem Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

    Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 erfordert - um die Steuerbarkeit zu begründen -, daß eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung gegeben ist, daß also eine Leistung (insbesondere bei einem gegenseitigen Vertrag) vom leistenden Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht wird (vgl. Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

  • BFH, 24.08.1967 - V 31/64

    Voraussetzungen für die Behandlung von Zuschüssen der öffentlichen Hand als

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - V R 141/84
    Wenn auch eine bloße Zweckbestimmung in bezug auf Mittelverwendung nicht ausreiche, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuschuß und Leistung herzustellen, so ergebe sich diese Folge aber dann, wenn die Gewährung des Zuschusses rechtlich und tatsächlich an die Ausführung bestimmter Umsätze gebunden sei, die wenigstens nach ihrer allgemeinen Art und ihrem allgemeinen sachlichen und zeitlichen Umfang abgegrenzt seien (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1967 V R 31/64, BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717).

    Das ergebe sich aus dem vom FG herangezogenen Urteil des BFH in BFHE 89, 407, BStBl III 1967, 717, aber auch aus dem Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung;

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  • BFH, 28.07.1994 - V R 19/92

    Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine

    Das FG ging mit dem zurückverweisenden Urteil in BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1989 V R 141/84 (BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638) zutreffend von dem Grundsatz aus, daß auch sog. "echte".

    Das FG hat in diesem Zusammenhang ferner zu Recht darauf abgestellt, daß die Forschungsergebnisse dem Kläger zur Verwertung (gegenüber der Allgemeinheit) zustehen, daß also - anders als im Fall des Senatsurteils in BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638 - Verwertungsrechte nicht den Zahlenden übertragen wurden.

    Soweit das FG noch zusätzlichen Prüfungskriterien des zurückverweisenden Urteils nachging, denen der Senat bereits im Urteil in BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638 entgegentrat, ergeben sich für die Entscheidung keine Auswirkungen.

  • BFH, 25.01.1996 - V R 61/94

    Zuwendungen für die Durchführung bestimmter Vorhaben einer Forschungsvereinigung

    Das FG ging mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 1987 X R 39/81 (BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471) und vom 23. Februar 1989 V R 141/84 (BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638) zutreffend von dem Grundsatz aus, daß Zuschußzahlungen nur dann als Entgelt in die Umsatzbesteuerung einbezogen werden dürfen, wenn sie Gegenleistung für eine Leistung i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 sind.

    Das FG hat zudem nicht festgestellt, daß die Klägerin die Verwertungsrechte an den von ihr gewonnenen Forschungsergebnissen an die Forschungsvereinigung als Zahlende übertragen hätte (vgl. BFH in BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638).

  • BFH, 28.07.1994 - V R 27/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Druckkostenvorschüssen

    Eine derartige Verknüpfung ist jedenfalls zu bejahen, wenn aufgrund der Vereinbarungen zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger ersichtlich ist, daß der Zahlung ein Tätigkeitsauftrag zugrunde liegt, daß der Zahlungsempfänger also einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Zahlenden nachkommt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638, und vom 15. Juli 1987 X R 13/80, BFH/NV 1988, 56).

    Davon geht zutreffend auch das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 X R 39/81 (BFHE 152, 280, BStBl II 1988, 471) aus (vgl. die Anm. zum BFH-Urteil vom 23. Februar 1989 V R 141/84 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 642).

  • BFH, 21.04.1994 - V R 122/91

    Umsatzsteuer; für die Aufgabe der Milcherzeugung erhaltene Prämie

    Ob die Leistung des Unternehmers derart mit einer Zahlung verknüpft ist, daß sie sich auf die Erlangung der Gegenleistung (Zahlung) richtet, ergibt sich bei Zuwendungen der öffentlichen Hand, die aufgrund eines Bescheides gewährt werden, aus der Würdigung der Zusammenhänge unter Einbeziehung des Bewilligungsbescheids und der ihm zugrundeliegenden Vorschriften (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638 , und vom 25. März 1993 V R 84/89, UR 1993, 357, BFH/NV 1994, 59).
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 12 K 244/94

    Umsatzsteuerpflicht für Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland

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  • FG Schleswig-Holstein, 28.10.2004 - 4 K 86/03

    Beurteilung einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Verlustausgleichszahlung

    Dies ist der Fall, wenn aus den Vereinbarungen zwischen dem Zuschussgeber und dem Zuschussnehmer ersichtlich wird, dass der Zuschussnehmer einer vertraglichen Verpflichtung (insbesondere aus einem gegenseitigen Vertrag - BFH-Urteile, BStBl II 1989, 638; BStBl II 1988, 471; Fischer, UR 1989, 270) gegenüber dem Zuschussgeber nachkommt (BFH-Urteil BFH/NV 1995, 550).

    Als Indiz dafür, ob der Zuschussnehmer eine Leistung um des Entgelts willen an den Zuschussgeber durchführt, ist u.a. der Zweck, den der Zuschussgeber mit der Zahlung verfolgt hat, zu berücksichtigen (BFH-Urteile BFH/NV 1996, 715; vom 8. März 1990 V R 67/89, BStBl II 1990, 708; BStBl II 1989, 638; 280,BStBl II 1988, 471; Fischer, UR 1989, 270).

  • FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Im Urteil vom 23. Februar 1989 (BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638 ) hat der V. Senat des BFH die vom X. Senat im Urteil vom 9. Dezember 1987 (BFHE 152, 380, BStBl II 1988, 471 ) vertretene Auffassung, eine Zahlung zur Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben werde nur dann im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs erbracht, wenn der Zahlende aufgrund der jeweils geltenden Abreden einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der Forschungsvorhaben erworben habe, als zu eng abgelehnt (vgl. dazu Husmann, a. a. O., § 1 Rz. 385; Fischer, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 270, jeweils m. w. N.).
  • FG Köln, 13.11.2002 - 3 K 2613/99

    "Starthilfe" der DB für andere Verkehrsunternehmen kein echter Zuschuss

    Als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende seine Aktivitäten um des Entgelts willen durchführt, dient u.a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BStBl. II 1989, 638).
  • FG Münster, 16.06.1998 - 15 K 2840/96
    Für die Frage der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist auf die getroffenen Vereinbarungen abzustellen (BFH-Urteile BFH/NV 1996, 315; vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BFHE 136, 66, BStBI II 1995, 86; vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStB11I 1989, 638).

    Die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, stellen Indizien für die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung dar (BFH-Urteil BFHE 156, 530, BStB1 Il 1989, 638 unter II. 2.).

  • BFH, 25.03.1993 - V R 84/89

    Entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei der

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.1999 - 9 K 383/98

    Umsatzsteuer 1989

  • FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 5 K 2789/11

    Nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse - Leistungsaustauschverhältnis -

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.07.2001 - 3 K 2996/97

    Forstwirtschaftlicher Betrieb als Liebhaberei sowie Ehegattenarbeitsverhältnis

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2002 - 6 K 1747/98

    Zuordnung erhaltener Zuschüsse zum Rahmen des Unternehmens; Vorsteuerabzug;

  • FG Sachsen, 29.01.2002 - 6 K 1747/98

    Anteilige Kürzung von Vorsteuerbeträgen; Abgrenzung der unternehmerischen von der

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2000 - 5 K 1776/98

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer "Beihilfe" für die Erstellung einer

  • BFH, 20.02.1992 - V R 26/87

    Voraussetzungen des Vorliegens eines umsatzsteuerrechtlich beachtlichen Entgelts

  • FG Sachsen, 18.10.2000 - 5 K 1776/98

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von "Beihilfen" für eine Fernsehproduktion bzw. des

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